Stand : 24.10.2018 Satzung der NG Hetza-Hexa e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen : Narrengruppe Hetza-Hexa Sitz des Vereins ist : 89155 Ringingen Er wurde gegründet am : 16. Juni 2006 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck des Vereins 1.)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2.) Der Verein verfolgt die Aufgabe närrische Umzüge und Brauchtumsveranstaltungen durchzuführen oder daran teilzunehmen, sowie althergebrachtes fasnächtliches Brauchtum zu pflegen. 3.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft 1.) Der Verein besteht aus aktiven, passiven, fördernden und musikspielenden Mitgliedern. 2.a) Aktives und musikspielendes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2.b) Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. 3.) Passive Mitglieder sind zeitlich aussetzende aktive und musikspielende Mitglieder. 4.) Förderndes Mitglied des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden. 5.) Die Aufnahme muss beim Hexenrat schriftlich beantragt werden. 6.) Über die Aufnahme entscheidet der Hexenrat. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/ der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden. 7.) Jede/r Antragsteller/in auf aktive und musikspielende Mitgliedschaft muss ein Probejahr absolvieren. Jugendliche absolvieren in dem Jahr, in dem sie eine Maske erhalten, ein zusätzliches Probejahr. 8.) Der Hexenrat kann bei Bedarf das Probejahr verlängern. 9.) Die Mitgliedschaft erlischt : a) mit schriftlich erklärtem Austritt auf Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Hexenrat vorliegen. Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden mit dem Zugang der Erklärung fällig. b) mit Tod. c) mit Ausschluss seitens des Hexenrates nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitgliedes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen oder einen unparteiischen Schlichter zu beantragen. Über die Person des Schlichters muß Einvernehmen hergestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit Stimmenmehrheit. d) bei juristischen Personen mit Auflösung, Liquidation oder Löschung aus dem jeweiligen Register. 10.) Ausschlußgründe sind: a) grober Verstoss gegen die Satzung des Vereins oder gegen die satzungsgemäss gefassten Beschlüsse. b) grober Verstoss gegen die Interessen des Vereins oder Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder gegenüber Dritten. Verbale Aüßerungen gegenüber Mitgliedern oder auf der Mitgliederversammlung gehören nicht dazu. c) die Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.
§ 4 Organe Die Organe des Vereins sind : - die Mitgliederversammlung - der Hexenrat
§ 5 Mitgliederversammlung 1.) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins wird von einem der Hexenmeister mit einer Frist von drei Wochen, spätestens 14 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied ab 18 Jahren ohne Beitragsrückstand ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und von diesem sowie einem Hexenmeister unterzeichnet. 2.) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim Hexenrat einzureichen. Über die Zulassung und Behandlung von Anträgen, die später als 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3.) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist von einem der Hexenmeister einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich - unter Angaben der Gründe - verlangt. Über die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und von diesem sowie einem Hexenmeister unterzeichnet. 4.) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen grundsätzlich einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 5.) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der Tagesordnung dem Mitteilungsblatt der Stadt Erbach, „Erbacher Nachrichten“, zu entnehmen. Mitglieder, die außerhalb des Verteilerbezirks des örtlichen Mitteilungsblattes wohnen, werden schriftlich benachrichtigt. Mitglieder, welche innerhalb des Verteilerbezirkes wohnen, werden auf schriftlichen Antrag hin ebenfalls schriftlich oder per E-Mail benachrichtigt. 6.) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind : a) Bericht des 1. oder 2. Hexenmeisters b) Bericht des Schatzmeisters c) Bericht der Kassenprüfer d) Aussprache zu den Berichten e) Entlastung des Hexenrates f) Wahlen des Hexenrates und der zwei Kassenprüfer g) Beschlussfassung von Anträgen
§ 6 Hexenrat 1.) Der Hexenrat besteht aus : - dem 1. Hexenmeister - dem 2. Hexenmeister - dem Schatzmeister - dem Schriftführer - dem Masken- und Häsmeister - dem Gruppenführer - zwei Beisitzern. 2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Hexenmeister gemeinschaftlich vertreten. Der Hexenrat kann Einzelvertretungsbefugnis erteilen. 3.) Der Hexenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimme gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Der Hexenrat hat mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammenzutreten. Einladungen zu den Sitzungen des Hexenrates sind brieflich oder per E-Mail mit einer Frist von sieben Tagen zu versenden. Ist eine Sitzung des Hexenrates nicht beschlußfähig, so wird von den Anwesenden ein neuer Termin innerhalb von 14 Tagen festgelegt; diese Sitzung ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Hexenratsmitglieder beschlußfähig.
§ 7 Wahlen In den ungeraden Jahren werden gewählt: - der 2. Hexenmeister - der Schatzmeister - der Gruppenführer - ein Beisitzer - ein Kassenprüfer
In den geraden Jahren werden gewählt: - der 1. Hexenmeister - der Schriftführer - der Masken- und Häsmeister - der andere Beisitzer - sowie der andere Kassenprüfer
auf jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 8 Beiträge Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und eventueller Aufnahmegebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der aufgrund dieser Satzung (siehe § 9) erlassenen Beitragsordnung geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Hexenrat festgesetzt und hat sich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu richten.
§ 9 Ordnungen 1.) Der Verein gibt sich folgende Ordnungen : - Häs- und Umzugsordnung - Beitragsordnung - Ehrungsordnung 2.) Die Ordnungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 10 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07 und endet am 30.06 des Folgejahres.
§ 11 Auflösung des Vereins 1.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Pflegeheim gGmbH Alb-Donau-Kreis, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke des Seniorenzentrums Erbach zu verwenden hat. 2.) Als Liquidator/en wird/werden der 1. und/oder 2. Hexenmeister bestellt.
§ 12 Schlußbestimmungen 1.) Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkte sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen. 2.) Der Hexenrat ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
Hier nochmal als PDF
Anhang zu Satzung DSGV.pdf
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